Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Stundung und Erlass setzen begrifflich voraus, dass zunächst eine Kostenauflage erfolgte. Indes scheint die Bestimmung von Art. 425 StPO auch dahingehend verstanden zu werden, dass bereits die Strafbehörde bei der Auflage der Verfahrenskosten und der Festsetzung der Gebühren auf die wirtschaftliche Lage der kostenpflichtigen Person Rücksicht zu nehmen hat (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2‑4 zu Art. 425). Dieser Auslegung schliesst sich das Obergericht nicht an.