135 Abs. 4 lit. a StPO). | | | | | | | | b) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 64‘618.35 überbunden worden; die aus der Gerichtskasse finanzierten Kosten für die amtliche Verteidigung beliefen sich sodann auf Fr. 31‘111.‑ und sind vom Beschuldigten gegebenenfalls zurückzubezahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). | | | | | | | | c) Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag gestellt, es seien dem Beschuldigten gestützt auf Art. 425 StPO die Verfahrenskosten insgesamt zu erlassen. Gemäss Art.