6 bis 8 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung (GS III A/5) zu bemessen. Beim vorliegenden Prozessausgang sind die auf Fr. 45‘000.‑ anzusetzenden Kosten des aufwändigen Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der zweiten psychiatrischen Begutachtung im Betrag von rund Fr. 28‘000.‑, jedoch ohne Dolmetscherkosten [siehe dazu Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO]) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte hat überdies der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 21‘459.‑ zurückzuerstatten, sofern er später einmal in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (Art. 135 Abs. 4 lit.