Im Übrigen fallen bei E.______ und F.______ dieselben genugtuungserhöhenden Faktoren ins Gewicht, wie sie bereits zuvor bei der Bemessung der Genugtuung für D.______ erörtert worden sind. | | | | | | | | c) Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände erscheint eine Genugtuung von je Fr. 35‘000.‑ für E.______ und F.______, wie von ihnen geltend gemacht, als angemessen. Deren Berufung ist damit ebenfalls gutzuheissen. Die vom Beschuldigten an E.______ und F.______ geschuldeten Genugtuungsbeträge sind ab Datum des Verbrechens am 22. Februar 2007 mit 5 % zu verzinsen. | | | | | | | | VIII. | | | | Zusammenfassung und Kostenregelung | | | | | | | | 1.—