Sie beantragen berufungsweise eine Erhöhung der Genugtuung auf je Fr. 35‘000.‑. | | | | | | | | b) Bei der Bezifferung der Basisgenugtuung beim Verlust eines Elternteils bewegt sich die Doktrin in einer Spannbreite von Fr. 20‘000.‑ bis Fr. 40‘000.‑ (siehe dazu ZK-Landolt, N 439 ff. zu Art. 47 OR). Vorliegend ist der von E.______ und F.______ durch das Verbrechen an ihrem Vater erlittene seelische Schmerz ebenfalls als sehr gross zu bezeichnen, zumal die beiden Söhne, obwohl zur Tatzeit bereits volljährig, nach wie vor im elterlichen Haushalt lebten, was darauf schliessen lässt, dass ihre Beziehung zum Vater noch sehr eng war. Im Übrigen fallen bei E.___