Belastend war für D.______ ferner auch die anhaltende Ungewissheit über den Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens, nachdem der Beschuldigte seine eigentliche Täterschaft an der Ermordung ihres Ehemannes abgestritten bzw. diese Tat als ungewollte Folge des Überfalls darzustellen versuchte. | | | | | | | | c) In Würdigung der dargelegten Umstände erscheint vorliegend eine Genugtuung in der von D.______ beantragten Höhe von Fr. 60‘000.‑ als gerechtfertigt. In diesem Sinne ist die Berufung von D.______ gutzuheissen und der Beschuldigte zur Bezahlung des genannten Betrages zu verpflichten, verzinslich zu 5 % ab Tatzeitpunkt am 22. Februar