| | | | | | | | bb) D.______ hat durch den Verlust ihres damals 48-jährigen Ehemannes, mit dem sie nach glaubhafter Schilderung ihres Rechtsvertreters eine langjährige und harmonische Ehe mit zwei gemeinsamen Kindern in vereintem Haushalt geführt hat, unermessliches Leid erfahren. Es ist daher die durch den Tod des Ehemannes und Familienvaters erlittene objektive immaterielle Unbill (siehe dazu ZK-Landolt, N 456 zu Art. 47 OR) als sehr massiv zu werten. Genugtuungserhöhend ist sodann zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten am verübten Verbrechen sehr schwer wiegt; seine Tat war absolut sinnlos, brutal und skrupellos. Belastend war für D.____