Beim Verlust des Ehegatten als Folge einer unerlaubten Handlung spricht sich die Lehre unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung überwiegend für eine Basisgenugtuung in der Höhe von Fr. 40‘000.‑ aus; dieser „Einstiegsbetrag“ ist dann in einem zweiten Schritt nach Massgabe der spezifischen Umstände des konkreten Einzelfalls entweder herabzusetzen oder zu erhöhen (siehe zum Ganzen ZK-Landolt, N 436‑455 zu Art. 47 OR). | | | | | | | | bb) D.__