_ | | | | | | | | a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin D.______ als Genugtuung Fr. 40‘000.‑ nebst Zins zu 5 % seit 22. Februar 2007 zu bezahlen. D.______ beantragt in ihrer Berufung die Erhöhung dieses Betrags auf Fr. 60‘000.‑. | | | | | | | | b) aa) Der Beschuldigte hat beim Raubüberfall am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie in Zürich den Ehemann von D.______ ermordet. Beim Verlust des Ehegatten als Folge einer unerlaubten Handlung spricht sich die Lehre unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung überwiegend für eine Basisgenugtuung in der Höhe von Fr. 40‘000.‑ aus;