Die Schuldanerkennung des Beschuldigten ist rechtsgültig erfolgt, zumal er hierbei keinen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR geltend macht. Im Übrigen kann zur Rechtsverbindlichkeit der Schuldanerkennung vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Schadenersatzforderung von B.______ verwiesen werden. | | | | | | | | d) Demnach hat die Vorinstanz zu Recht von der Schuldanerkennung des Beschuldigten hinsichtlich der Schadenersatzforderung von C.______ im Betrag von Fr. 100‘000.‑ Vormerk genommen. Dies führt auch in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung des Beschuldigten. | | | | | | | | 4.— Genugtuungsforderung von D.______ | | | | | | | | a)