die von ihm nun zusätzlich „als ungedeckter Schaden“ geltend gemachte Forderung von Fr. 100‘000.‑ sei nicht liquid. | | | | | | | | c) Der Beschuldigte hat in der Untersuchung anlässlich der Einvernahme vor Verhöramt am 7. August 2009 eine Schadenersatzforderung von C.______ im Betrag von Fr. 100‘000.‑ ausdrücklich und vorbehaltlos anerkannt. Diese Forderungsanerkennung erfolgte dabei in Kenntnis des Umstandes, dass im Zusammenhang mit dem Raubüberfall in Zürich bereits die Versicherung eine Entschädigung von rund Fr. 300‘000.‑ an C.______ ausbezahlt hat. Die Schuldanerkennung des Beschuldigten ist rechtsgültig erfolgt, zumal er hierbei keinen Willensmangel im Sinne von Art.