Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Brutalität und Sinnlosigkeit der vom Beschuldigten verübten Mordtat erscheint mit Blick auf die in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Berechnungsansätze (siehe dazu ZK-Landolt, N 439 ff. zu Art. 47 OR) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 40‘000.‑ als gerechtfertigt. | | | | | | | | ccc) Bei dieser Sachlage ist daher die von B.______ eingeklagte Genugtuungsforderung unbekümmert um deren Anerkennung durch den Beschuldigten in der Untersuchung materiell ausgewiesen. Infolgedessen ist der Beschuldigte von der Vorinstanz zu Recht dazu verurteilt worden, dem Privatkläger B.______ Fr. 28‘000.‑ Genugtuung zu bezahlen.