Indem vorliegend B.______ von der staatlichen Opferhilfe eine Genugtuung im Betrag von Fr. 12‘000.‑ ausbezahlt erhalten hat und ihm nun von der Vorinstanz zusätzlich Fr. 28‘000.‑ an Genugtuung zuerkannt worden sind, wird ihm unter dem Titel Genugtuung im Ergebnis ein Anspruch von Fr. 40‘000.‑ zugestanden. | | | | | | | | bbb) B.______ war der Lebenspartner des vom Beschuldigten ermordeten Opfer 3 und wohnte mit ihm im gleichen Haushalt zusammen. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Brutalität und Sinnlosigkeit der vom Beschuldigten verübten Mordtat erscheint mit Blick auf die in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Berechnungsansätze (siehe dazu ZK-Landolt, N 439 ff.