Nachdem B.______ bereits von der staatlichen Opferhilfe Fr. 12‘000.‑ als Genugtuung erhalten habe, schulde er [der Beschuldigte] dem Geschädigten noch Fr. 8‘000.‑. | | | | | | | | aaa) Leistet der Staat gegenüber dem Geschädigten Opferhilfe, gehen im entsprechenden Umfang die Ansprüche des Opfers gegenüber dem Straftäter auf den Staat über (Art. 14 Abs. 2 aOHG in der bis Ende 2008 geltenden Fassung; heute Art. 7 Abs. 1 OHG). Indem vorliegend B.__