| | | | | | | | aa) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung ebenso die von B.______ ihm gegenüber geltend gemachte Genugtuungsforderung im Umfang von Fr. 28‘000.‑ anerkannt hat. Die Rechtsverbindlichkeit dieser Anerkennung wurde bereits zuvor im Zusammenhang mit der Schadenersatzforderung von B.______ erörtert; es kann darauf verwiesen werden (E. VII. 1. Bst. c). | | | | | | | | bb) Der Beschuldigte vertritt in seiner Berufung den Standpunkt, B.______ habe Anspruch auf eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20‘000.‑. Nachdem B.__