Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung, es sei B.______ eine Genugtuung von Fr. 20‘000.‑ zuzusprechen, wovon Fr. 8‘000.‑ vom Beschuldigten direkt an den Geschädigten zu bezahlen seien. Zur Begründung seines Antrags trägt er vor, dass er einen Genugtuungsanspruch von B.______ von insgesamt Fr. 20‘000.‑ anerkannt habe; nachdem B.______ bereits Fr. 12‘000.‑ von der Opferhilfe erhalten habe, schulde er folglich dem Geschädigten noch Fr. 8‘000.‑. | | | | | | | | c) Die Berufung des Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen. | | | | | | | | aa)