| | | | | | | | 2.— Genugtuungsforderung von B.______ | | | | | | | | a) Die Vorinstanz hat dem Privatkläger B.______ zu Lasten des Beschuldigten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 28‘000.‑ nebst Zins zu 5 % seit 28. Juli 2005 zuerkannt, dies zusätzlich zu der von der staatlichen Opferhilfe ausgerichteten Genugtuung in der Höhe von Fr. 12‘000.‑. Zur Begründung ihres Entscheids verwies die Vorinstanz auch hier auf die in der Untersuchung erfolgte Anerkennung der geltend gemachten Genugtuungsforderung durch den Beschuldigten. | | | | | | | | b) Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung, es sei B._