In diesem Zusammenhang ist nämlich wesentlich, dass der Geschädigte, nachdem der Beschuldigte die Forderung in der Untersuchung anerkannt hat, überhaupt keine Veranlassung mehr hat, seine Forderung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch eingehend zu substanziieren und Beweise aufzulegen. Könnte nun der Täter die frühere Anerkennung an der Hauptverhandlung ohne weiteres widerrufen, liefe der Geschädigte daher Gefahr, dass seine Forderung mangels Substanziierung auf den Zivilweg verwiesen oder – für ihn noch gravierender ‑ mangels Beweis gar materiell abgewiesen würde (siehe dazu BSK-Dolge, N 13 zu Art. 123 StPO). | | | | | | | | 2.— Genugtuungsforderung von B.___