Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass in diesem Verfahrensstadium der Geschädigte seine Forderung häufig noch nicht detailliert belegt hat. Dazu ist er nämlich spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verpflichtet (Art. 123 Abs. 2 StPO). Wenn daher der Beschuldigte die Forderung gleichwohl anerkennt, bringt er damit letztlich vorbehaltlos zum Ausdruck, dass er diese der Höhe nach als plausibel erachtet und nicht auf einer umfassenden Substanziierung derselben beharrt. Es widerspricht daher Treu und Glauben, hinterher die Anerkennung unter Hinweis auf eine angeblich nicht ausreichend nachgewiesene Forderungssumme zu widerrufen.