124 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch in der Berufung nicht dargetan, inwiefern der Beschuldigte bei seiner Anerkennungserklärung vor Verhöramt einem Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR unterlegen wäre. Die von ihm damals geäusserte und entsprechend zu Protokoll genommene Schuldanerkennung ist damit verbindlich. Im Übrigen ist es durchaus sinnvoll, bereits im Untersuchungsstadium zu klären, inwieweit Zivilansprüche im Hinblick auf das Hauptverfahren tatsächlich noch strittig sind. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass in diesem Verfahrensstadium der Geschädigte seine Forderung häufig noch nicht detailliert belegt hat.