| | | | | | | | cc) Der Beschuldigte machte seine Aussage vor dem Verhörrichter in Anwesenheit seines Verteidigers sowie der Dolmetscherin. Anhand der Fragestellung konnte er die ihm entgegengehaltene Ersatzforderung ohne weiteres zuordnen und in ihrer Bedeutung erfassen. Er hat die Forderung dabei vorbehaltlos anerkannt und hat seine entsprechende Erklärung unterschriftlich bekräftigt. Die Anerkennung einer Zivilforderung ist jederzeit möglich, so auch bereits im Untersuchungsstadium (siehe dazu BSK-Dolge, N 7 zu Art. 124 StPO).