Im Adhäsionsprozess gilt gleich wie im separaten Zivilprozess die Dispositionsmaxime. Damit ist es dem Zivilkläger überlassen, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch geltend macht; die beschuldigte Person wiederum ist frei, diesen zu bestreiten oder anzuerkennen (Art. 124 Abs. 3 StPO und Art. 358 Abs. 1 StPO). Aus der Freiheit der Parteien resultiert eine Bindung des Gerichts: Es darf nicht mehr zusprechen, als der Kläger verlangt, aber auch nicht weniger, als der Beschuldigte anerkannt hat (analog Art. 58 Abs. 1 ZPO) (siehe zum Ganzen: Droese, Zivilklage nach Strafprozessordnung, in: HAVE, Haftpflichtprozess 2011, S. 57). | | | | | | | | cc)