Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme vor Verhöramt am 7. August 2009 auf die Frage, ob er die Schadenersatzforderung von „B.______, de[m] Lebenspartner des von Ihnen getöteten Opfer 3“ im Betrag von „Fr. 7‘625.50, zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.05.2006“ sowie dessen Genugtuungsforderung von Fr. 28‘000.‑ anerkenne, geantwortet: „Ich anerkenne diese Forderungen“. | | | | | | | | bb) Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Im Adhäsionsprozess gilt gleich wie im separaten Zivilprozess die Dispositionsmaxime.