Er macht geltend, diese Forderung sei nicht belegt, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen habe. Insoweit er die Forderung in der Schlusseinvernahme vor Verhöramt anerkannt habe, könne darauf nicht abgestellt werden, sei ihm damals doch die Tragweite seiner Anerkennungserklärung nicht bewusst gewesen, zumal ihm damals auch nicht erklärt worden sei, wie sich die Forderung zusammensetze. | | | | | | | | c) Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt aus den nachfolgenden Überlegungen abzuweisen: | | | | | | | | aa) Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme vor Verhöramt am 7. August 2009 auf die Frage, ob er die Schadenersatzforderung von „B.______, de[m]