__ eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 7‘625.‑ nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2006 anerkannt habe. Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Beschuldigte habe die genannte Forderung in der Untersuchung anlässlich der Schlusseinvernahme anerkannt. Dessen nachträgliche Bestreitung der Schadenersatzforderung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei vor diesem Hintergrund irrelevant. | | | | | | | | b) Der Beschuldigte ficht in seiner Berufung die erfolgte Vormerknahme der Schuldanerkennung an und beantragt, es sei der Geschädigte mit seiner Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Er macht geltend, diese Forderung sei nicht belegt, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen habe.