a StGB anzuordnen ist. Ergänzend kann zur Begründung der Notwendigkeit einer Verwahrung auch auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Damit ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. | | | | | | | | VII. | | | | Beurteilung der noch strittigen Zivilforderungen | | | | | | | | 1.— Schadenersatzforderung von B.______ | | | | | | | | a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorgemerkt, dass der Beschuldigte A.______ gegenüber dem Privatkläger B.______ eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 7‘625.‑ nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2006 anerkannt habe.