Ganz abgesehen davon wird im Übrigen in der Lehre auch die Ansicht geäussert, dass die Anforderungen an eine günstige Legalprognose bei einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe und Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB strenger sind als in Art. 86 Abs. 1 StGB bei einer bedingten Entlassung nur aus einer Freiheitsstrafe. Verlangt wird bei einer Entlassung aus Freiheitsstrafe und Verwahrung eine „hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung“ (Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, N 23 zu Art. 64 StGB). | | | | | | | | 2.3.— Aus all dem ergibt sich, dass gegenüber dem Beschuldigten A.______ eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen ist.