dazu BSK-Koller, N 21 zu Art. 86 StGB); im Kanton Glarus fällt diese Kompetenz der Abteilung Verwaltungspolizei zu (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe [GS III F/7]). Gesetzlich ist zudem auch nicht vorgesehen, dass die zuständige Vollzugsbehörde im Hinblick auf den Entlassungsentscheid ein Gutachten und/oder die Stellungnahme einer Fachkommission einzuholen hat. Ganz abgesehen davon wird im Übrigen in der Lehre auch die Ansicht geäussert, dass die Anforderungen an eine günstige Legalprognose bei einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe und Verwahrung gemäss Art.