64 StGB) ist zwar gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB bei nicht mehr vorhandener Gemeingefährlichkeit des Täters ebenfalls möglich. Doch ist für den entsprechenden Entscheid das Gericht zuständig, welches die Verwahrung angeordnet hat (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 StGB); das Gericht beschliesst dabei insbesondere gestützt auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen sowie nach Anhörung einer interdisziplinären Fachkommission (Art. 64b Abs. 2 lit. b und c StGB; siehe dazu auch BSK-Heer, N 22 zu Art. 62d StGB). Demgegenüber entscheidet über die bedingte Entlassung allein aus einer Freiheitsstrafe in der Regel „bloss“ eine Vollzugsbehörde (Art. 86 Abs. 1 StGB; dazu BSK-Koller, N 21 zu Art.