86 Abs. 1 und Abs. 5 StGB). Indes erscheinen nach Einschätzung des Gerichts die Anforderungen an eine bedingte Entlassung bei einer nur lebenslänglichen Freiheitsstrafe zumindest in formaler Hinsicht geringer, als wenn die lebenslängliche Freiheitsstrafe mit einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB verknüpft wird. In letzterem Fall nämlich geht der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus und sind die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe nicht anwendbar (Art. 64 Abs. 2 StGB). Eine bedingte Entlassung und damit gleichzeitig auch ein Aufschub der Verwahrung (dazu Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, N 22 zu Art. 64 StGB) ist zwar gestützt auf Art.