Wohl soll dem Beschuldigten vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung zuteilwerden. Wie aber auch der Zweitgutachter einräumt, sind beim Beschuldigten die „persönlichkeitsbedingten Hemmnisse“ derart ausgeprägt, dass es – aus heutiger Perspektive beurteilt – schwierig sein wird, risikosenkende Therapieerfolge zu erzielen; die Hemmnisse überwiegen gegenüber den Erfolgschancen. | | | | | | | | bb) Es liesse sich an dieser Stelle einwenden, dass eine bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe grundsätzlich ab 15 Jahren Freiheitsentzug überhaupt nur möglich ist, sofern der Täter nicht mehr sozialgefährlich ist (Art. 86 Abs. 1 und Abs. 5 StGB).