| | | | | | | | c) aa) Zufolge des akuten Rückfallrisikos ist vorliegend die Anordnung einer Verwahrung gegenüber dem Beschuldigten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit angezeigt (siehe dazu Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). Auch wenn der Beschuldigte hier zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist aufgrund seiner hochgradig deliktsgeneigten Persönlichkeitsstruktur ernsthaft zu befürchten, dass die Freiheitsstrafe allein ihn nicht von der Begehung weiterer schwerer Gewalttaten abhalten wird. Wohl soll dem Beschuldigten vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung zuteilwerden.