Wortlaut und Systematik der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Art. 56 ff. StGB) schliessen jedoch aus Sicht des Obergerichts nicht aus, dass neben der Anordnung einer Verwahrung zugleich auch eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten nach Massgabe von Art. 63 Abs. 1 StGB vorgesehen werden kann (siehe dazu vorstehend E. V.). Mit dieser therapeutischen Massnahme während des Vollzugs der Freiheitsstrafe lässt sich im Verlauf der Jahre unter Umständen immerhin die Aussicht des Beschuldigten auf eine hoffnungsvollere Legalprognose verbessern (siehe dazu Art. 64 Abs. 3 StGB). | | | | | | | | c) aa)