a StGB geradezu auf. Dass der Zweitgutachter diesen Schritt nicht nahelegt, mag sich im Übrigen damit erklären, dass er eine therapeutische Massnahme einerseits und eine Verwahrung andererseits gleichsam als Entweder-oder diskutiert und sich dabei nach Abwägung aller Umstände für die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Behandlung ausspricht. Wortlaut und Systematik der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Art. 56 ff.