Vorliegend wird in beiden eingeholten Gutachten aus psychiatrischer Sicht strukturiert und schlüssig aufgezeigt, dass beim Beschuldigten gleich mehrere risikorelevante Persönlichkeitsmerkmale erkennbar sind, welche in ihrer Kombination eine eminente Gefahr für eine neuerliche schwerwiegende Delinquenz begründen. Bei dieser Sachlage aber drängt sich dem Gericht als normative Rechtsfolge eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB geradezu auf.