(BSK-Heer, N 73 zu Art. 56 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6S.511/2006 vom 9. Februar 2007, E. 2.4.2). Demnach hat gerade auch im Zusammenhang mit einer Risikobeurteilung das Gericht gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse eine eigene Bewertung vorzunehmen (siehe dazu BSK-Heer, N 75 zu Art. 56 StGB). Vorliegend wird in beiden eingeholten Gutachten aus psychiatrischer Sicht strukturiert und schlüssig aufgezeigt, dass beim Beschuldigten gleich mehrere risikorelevante Persönlichkeitsmerkmale erkennbar sind, welche in ihrer Kombination eine eminente Gefahr für eine neuerliche schwerwiegende Delinquenz begründen.