An dieser Erkenntnis vermag der Umstand, dass der Zweitgutachter eine Verwahrung nicht anempfiehlt, nichts zu ändern. Das bei einer Verwahrungsmassnahme zwingend vorgesehene Gutachten hat sich aus forensisch-psychiatrischer Perspektive zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahme zu äussern, hier konkret zur Rückfallgefahr für einschlägige Straftaten (Art. 56 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB; siehe dazu auch BSK-Heer, N 50 zu Art. 56 StGB). Dem Richter obliegt es in der Folge, die Erkenntnisse des Gutachters in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) auszuwerten und gestützt darauf die massgeblichen Rechtsfragen zu beantworten (BSK-Heer, N 73 zu Art.