| | | | | | | | cc) Das Obergericht ist gestützt auf die vorliegenden Gutachten sowie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Auffassung, dass beim Beschuldigten die ernsthafte Gefahr für neuerliche schwere Gewalttaten besteht. Damit ist auf hinreichender gutachterlicher Grundlage (Art. 56 Abs. 3 StGB) erstellt, dass die Eingangsvoraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB für die Anordnung einer Verwahrung gegeben sind. An dieser Erkenntnis vermag der Umstand, dass der Zweitgutachter eine Verwahrung nicht anempfiehlt, nichts zu ändern.