Ihre Ausprägung und ihr Zusammenwirken ist der Grund für das deutlich ausgeprägte einschlägige Rückfallrisiko.“ Bei seinen mündlichen Erläuterungen vor Obergericht hat der Zweitgutachter auf entsprechende Frage noch einmal explizit bestätigt, dass angesichts der beim Beschuldigten feststellbaren Persönlichkeitsmerkmale eine akute Rückfallgefahr für schwere Gewalttaten bestehe; ein Rückfall sei wahrscheinlicher als Rückfallfreiheit, sodass insofern die Voraussetzungen für eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB gegeben seien. | | | | | | | | cc)