ausgeprägtes Misstrauen gegenüber der Aussenwelt. In „qualitativer“ Hinsicht hat der Zweitgutachter das Rückfallrisiko des Beschuldigten wie folgt beschrieben: „A.______ hat ein hohes Ausmass an freier Entscheidung darüber, ob und in welcher Form er kriminell aktiv ist oder nicht. Seine Persönlichkeitsstruktur lässt ihm beide Wege offen. Das spezifische mit seiner Risikodisposition verbundene Risiko besteht darin, dass er sich für die Begehung von Straftaten entscheiden kann, ohne eine emotionale oder gedankliche Hürde überwinden zu müssen.