Bereits der von der Vorinstanz beauftragte Gutachter gelangte zum Schluss, dass die persönlichkeitsstrukturell bedingte Rückfallgefahr des Beschuldigten für schwere Gewaltdelikte als hoch einzustufen sei. Diese Einschätzung wird vom Zweitgutachter geteilt. Dessen legalprognostische Beurteilung gründet auf einer eingehenden und dabei schlüssig und nachvollziehbar dokumentierten Einzelfallanalyse und orientiert sich zusätzlich an den Ergebnissen standardisierter Prognoseinstrumente. Gemäss den vom Zweitgutachter hierbei gewonnenen Erkenntnissen besteht bei A.__