diese qualifizierten Verbrechen können gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine Verwahrung des Täters nach sich ziehen (dazu Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, N 3 ff. zu Art. 64 StGB). | | | | | | | | b) aa) Die Anordnung einer Verwahrung setzt sodann voraus, dass auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB). | | | | | | | | bb) Bereits der von der Vorinstanz beauftragte Gutachter gelangte zum Schluss, dass die persönlichkeitsstrukturell bedingte Rückfallgefahr des Beschuldigten für schwere Gewaltdelikte als hoch einzustufen sei.