Die eben zitierten Bestimmungen sind in der aktuellen Fassung am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Sie gelangen aber ebenso zur Anwendung, soweit der Täter, wie hier der Beschuldigte, seine Taten teilweise vor dem 1. Januar 2007 begangen hat (Ziff. 2 Abs. 1 SchlB StGB [AS 2006 S. 3534]). Im Übrigen hat der Beschuldigte den zweiten Mord am 22. Februar 2007 unter der Herrschaft des neuen Rechts verübt. | | | | | | | | 2.2.— a) Der Beschuldigte hat mit seinen beiden Mordtaten sowie den zwei weiteren Raubüberfällen in Zürich und in Wetzikon (qualifizierter Fall mit schwerer Körperverletzung) Straftaten von extremer Schwere begangen; diese qualifizierten Verbrechen können gemäss Art.