a StGB; siehe dazu Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, N 3 zu Art. 64 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme [dazu zählt auch die Verwahrung nach Art. 64 StGB] erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Im Falle der Anordnung einer Verwahrung geht der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus und sind die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe nicht anwendbar (Art. 64 Abs. 2 StGB). | | | | | | | | b) Die eben zitierten Bestimmungen sind in der aktuellen Fassung am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.