| | | | | | | | 2.1.— a) Bei einem sozialgefährlichen Täter ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung anzuordnen, wenn die Strafe alleine nicht ausreicht, um der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 StGB). Hat der Täter namentlich einen Mord oder Raub begangen, so ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art bzw. von ähnlichem Schweregrad begeht (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB; siehe dazu Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, N 3 zu Art.