| | | | Anordnung einer Verwahrung | | | | | | | | 1.— a) Die Vorinstanz hat gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB eine Verwahrung angeordnet. Der Beschuldigte wendet sich in seiner Berufung gegen diese Massnahme und verlangt deren Aufhebung. | | | | | | | | b) Auf der Grundlage des Erstgutachtens hat die Vorinstanz die Anordnung der Verwahrung im Ergebnis damit begründet, es liege beim Beschuldigten eine als hoch einzustufende Rückfallgefahr für neue schwere Gewaltstraftaten vor und sei zudem der Beschuldigte nicht therapierbar, weshalb eine mildere Massnahme nicht in Betracht komme. | | | | | | | | 2.1.— a)