Der Beschuldigte hat jedenfalls dem Gericht anlässlich seiner Befragung glaubhaft geschildert, welche Bedeutung und Wichtigkeit die aktuell laufende Gesprächstherapie mit der Ärztin für seine eigene Befindlichkeit und Persönlichkeitsentwicklung hat. Im Übrigen besteht trotz der vorgesehenen Verwahrung des Beschuldigten (dazu nachfolgend) eine Perspektive für eine mögliche Entlassung, so dass auch unter diesem Gesichtswinkel therapeutische Interventionen sinnvoll erscheinen (siehe in diesem Kontext auch Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB; dazu BSK-Heer, N 130 f. zu Art. 64 StGB). | | | | | | | | VI. | | | | Anordnung einer Verwahrung | | | | | | | | 1.— a)