Mit der Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme anerkennt das Gericht überdies in Übereinstimmung mit beiden Gutachtern, dass beim Beschuldigten aus heutiger Sicht zumindest eine minimale Chance für eine deliktpräventive Behandlung besteht. Die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung macht beim Beschuldigten nicht zuletzt auch mit Blick auf die Bewältigung des Gefängnisalltages Sinn. Der Beschuldigte hat jedenfalls dem Gericht anlässlich seiner Befragung glaubhaft geschildert, welche Bedeutung und Wichtigkeit die aktuell laufende Gesprächstherapie mit der Ärztin für seine eigene Befindlichkeit und Persönlichkeitsentwicklung hat.