63 Abs. 1 StGB weit auszulegen und damit eine im konkreten Fall als zweckmässig einzustufende ambulante Therapie im Rahmen des ordentlichen Strafvollzugs auch einem Täter zugänglich zu machen, der zwar psychisch nicht schwer gestört ist, dessen Persönlichkeitsmerkmale insgesamt aber doch erheblich vom Normverhalten abweichen. Mit der Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme anerkennt das Gericht überdies in Übereinstimmung mit beiden Gutachtern, dass beim Beschuldigten aus heutiger Sicht zumindest eine minimale Chance für eine deliktpräventive Behandlung besteht.