63 Abs. 1 StGB anzuordnen, wie dies auch von der Verteidigung beantragt wird. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Kontext, den Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB weit auszulegen und damit eine im konkreten Fall als zweckmässig einzustufende ambulante Therapie im Rahmen des ordentlichen Strafvollzugs auch einem Täter zugänglich zu machen, der zwar psychisch nicht schwer gestört ist, dessen Persönlichkeitsmerkmale insgesamt aber doch erheblich vom Normverhalten abweichen.